ᐅ Unlauterer Wettbewerb: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Unlauterer Wettbewerb - Formen
  • Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – UWG
  • FAQ: Unlauterer Wettbewerb einfach erklärt
  • Was ist der unlautere Wettbewerb nach dem UWG?
  • Was sind Beispiele für unlautere Wettbewerbspraktiken?
  • Welche Gesetze regeln den unlauteren Wettbewerb in Deutschland?
  • Wer kann gegen unlautere Wettbewerbspraktiken vorgehen?
  • Welche Sanktionen können gegen unlautere Wettbewerbspraktiken verhängt werden?
  • Wie kann man sich vor unlauteren Wettbewerbspraktiken schützen?
  • Wie kann ein Anwalt bei einem Fall von unlauterem Wettbewerb helfen?

ᐅ Unlauterer Wettbewerb: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
unlauterer Wettbewerb (© p365.de - Fotolia.com)

Verstößt das Verhalten von Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten, entsteht eine bestimmte Form des Rechtsbruchs, welche als „unlauterer Wettbewerb“ bezeichnet wird. Um diese „guten Sitten“ definieren zu können, wird als Maßstab die Auffassung eines gerecht denkenden und verständigen Gewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweigs angesetzt.

Unlauterer Wettbewerb - Formen

Zwar ist es eigentlich selbstverständlich, dass im wirtschaftlichen Bereich Wettbewerbe unter den Mitbewerbern geläufig sind, doch es gibt bestimmte Formen des Wettbewerbs, welche unzulässig sind. Als solche gelten gemäß § 4 UWG insbesondere

  • Aggressive Verkaufsmethoden
  • Anschwärzen eines Erwerbsgeschäftes eines Mitbewerbers
  • Ausbeutung oder Verwertung fremder Leistungsergebnisse
  • Ausübung von Zwang, welcher sowohl rechtlich als auch psychologisch sein kann
  • Behinderung des Absatzes des Mitbewerbers
  • Die systematische Abwerbung von Arbeitskräften
  • Geschäftliche Verleumdung
  • Irreführende geschäftliche Handlungen gemäß § 5 UWG
  • Nachahmung
  • Unklare Angabe von Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter
  • Unwahre Angaben in der Werbung
  • Unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG
  • Vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG
  • Verleitung zur Vertragsverletzung oder zum Vertragsbruch
  • Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Demnach muss der Veranstalter eines Preisausschreibens die diesbezüglichen Teilnahmebedingungen klar erkenntlich bekanntgeben. Nur die Angabe, dass es sich bei dem Gewinn um eine Flugreise handele, reicht nicht aus. Der Teilnehmer an dem betreffenden Gewinnspiel muss beispielsweise über mögliche Kosten informiert werden, die im Falle eines Gewinnes auf ihn zu kommen, sowie über Abflugort und –Datum [OLG Koblenz, 21.07.2010, 9 U 353/10].

Als eine unlautere irreführende Werbung ist es beispielsweise anzusehen, wenn ein Unternehmen in seinem Werbeprospekt seine eigene Identität oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Bank, welche den Kauf der Produkte finanziert, nicht angibt [OLG Hamm, 13.10.2011, I-4 W 84/11].

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – UWG

Bereits seit 1909 besteht in deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches immer wieder aktualisiert worden ist. Die aktuelle Form des UWG beruht auf dem „1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ vom 22.12.2008, mit dem die UGP-Richtlinie (Richtlinie über unlautbare Geschäftspraktiken) umgesetzt.

Das UWG dient dem Schutz der Unternehmer vor unlauterem Wettbewerb und verbietet Wettbewerbshandlungen, welche gegen die guten Sitten verstoßen. Eine gesetzliche Regelung hierfür findet sich in § 3 UWG („Verbot unlauterer Handlungen“):

  1. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
  2. Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.“

Zugleich ist das UWG die rechtliche Grundlage, anhand derer dem geschädigten Unternehmen Ansprüche gegenüber dem Schädiger zustehen. Diese können in Form von

  • Auskunftsansprüchen
  • Beseitigungsansprüchen,
  • Gewinnabschöpfungsansprüchen gemäß § 10 UWG,
  • Schadensersatzansprüchen gemäß § 9 UWG oder
  • Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 UWG auftreten.

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist zu beachten, dass ein schuldhaftes Vergehen gegeben sein muss. Zudem muss dem Kläger ein Schaden entstanden sein, welcher nachweisbar ist.

Gemäß § 8 UWG können diverse Personen beziehungsweise Personenkreise Ansprüche gegenüber dem Schädiger wegen unlautbarem Wettbewerb geltend machen. Diese können sowohl direkt (Unternehmen) als auch indirekt (Kunden) vom unlauteren Wettbewerb betroffen sein. Auch Verbraucherzentralen können - im Sinne der Verbraucher – Ansprüche wegen unlauterem Wettbewerb geltend machen. So klagte beispielsweise die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Discounter Lidl, weil dieser seine Kleidung als „fair Produziert“ bewarb. Da dies aber nachweislich nicht der Fall war, sind derartige Werbeaussagen als unlauterer Wettbewerb anzusehen und müssen demzufolge unterlassen werden [LG Heilbronn, außergerichtliche Einigung, 21.04.2010, 21 O 42/10].

Bei Beschwerden von Mitbewerbern gegen angeblich unlauteres Wettbewerbsverhalten der Konkurrenz ist zu beachten, dass diese auch tatsächlich begründet sein müssen. Sollten sie lediglich dazu dienen, den betreffenden Konkurrenten mit hohen Abmahn- und Anwaltskosten zu belasten, und nicht etwa der Abwehr von Störungen des Wettbewerbs, können sie vom zuständigen Gericht zurückgewiesen werden [OLG Brandenburg, 22.09.2009, 6 W 93/09; OLG Brandenburg, 29.06.2009, 6 W 100/09; OLG Brandenburg, 18.09.2009, 6 W 128/09 und 6 W 141/09].

FAQ: Unlauterer Wettbewerb einfach erklärt

Was ist der unlautere Wettbewerb nach dem UWG?

Der unlautere Wettbewerb nach dem UWG ist eine Form des Wettbewerbs, die als unzulässig betrachtet wird. Sie bezieht sich auf alle Handlungen, die darauf abzielen, den Wettbewerb durch irreführende, unfaire oder unethische Praktiken zu verzerren. Der Begriff "unlauter" bezieht sich auf Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen oder den Mitbewerbern schaden.

Was sind Beispiele für unlautere Wettbewerbspraktiken?

Es gibt eine Vielzahl von unlauteren Wettbewerbspraktiken, die in verschiedenen Geschäftsbereichen auftreten können. Hier sind einige Beispiele:

  • Irreführende Werbung,
  • Abwerbung von Mitarbeitern durch Täuschung,
  • Herabsetzung von Mitbewerbern,
  • Verwendung von Kundenlisten ohne Zustimmung,
  • Nachahmung von Produkten oder Dienstleistungen.

Welche Gesetze regeln den unlauteren Wettbewerb in Deutschland?

Der unlautere Wettbewerb in Deutschland wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Das UWG ist ein Bundesgesetz, das den Wettbewerb durch unlautere Praktiken schützt und fairen Wettbewerb fördert. Das UWG verbietet insbesondere irreführende Werbung, aggressive Geschäftspraktiken und den Missbrauch von Marktmacht.

Wer kann gegen unlautere Wettbewerbspraktiken vorgehen?

Jeder, der durch eine unlautere Wettbewerbspraktik beeinträchtigt wird, kann dagegen vorgehen. Dies können sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher sein. Verbraucherverbände haben auch das Recht, gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen, wenn sie die Interessen der Verbraucher vertreten. In einigen Fällen können auch die Wettbewerbsbehörden eingreifen und Bußgelder verhängen.

Welche Sanktionen können gegen unlautere Wettbewerbspraktiken verhängt werden?

Bei Verstößen gegen das UWG können verschiedene Sanktionen verhängt werden. Diese können strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sein. Im Rahmen des Zivilrechts können z.B.Ansprüche auf

  • Unterlassung,
  • Schadensersatz und
  • Gewinnabschöpfung

geltend gemacht werden. Wenn die Wettbewerbsbehörden einschreiten, können sie Bußgelder und andere Sanktionen verhängen, um die Verstöße zu ahnden und den fairen Wettbewerb wiederherzustellen.

Wie kann man sich vor unlauteren Wettbewerbspraktiken schützen?

Es gibt verschiedene Maßnahmen, die Unternehmen und Verbraucher ergreifen können, um sich vor unlauteren Wettbewerbspraktiken zu schützen. Hier sind einige Tipps:

  • Überprüfen Sie die Seriosität von Unternehmen, bevor Sie Geschäfte mit ihnen tätigen.
  • Seien Sie skeptisch gegenüber übertriebenen oder unrealistischen Werbeaussagen und überprüfen Sie die Fakten, wenn Sie Zweifel haben.
  • Bewahren Sie vertrauliche Informationen über Ihr Unternehmen und Ihre Kunden sorgfältig auf.
  • Reagieren Sie schnell auf unlautere Praktiken und suchen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat.
  • Melden Sie unlautere Praktiken an die zuständigen Behörden oder Organisationen.

Wie kann ein Anwalt bei einem Fall von unlauterem Wettbewerb helfen?

Ein Anwalt kann in einem Fall von unlauterem Wettbewerb eine wichtige Rolle spielen. Er kann Sie beraten, welche rechtlichen Schritte Sie ergreifen können, um sich vor den unlauteren Praktiken zu schützen oder wie Sie gegen diese vorgehen können. Ein Anwalt kann Ihnen auch helfen, Beweise zu sammeln, Ihre Ansprüche zu formulieren und Sie bei Verhandlungen oder Gerichtsverfahren zu vertreten.

JuraForum-Tipp: Der unlautere Wettbewerb nach dem UWG ist ein komplexes Thema, das Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen betrifft. Es ist wichtig, sich über die unlauteren Praktiken im Wettbewerb bewusst zu sein und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich davor zu schützen. Wenn Sie Opfer von unlauteren Wettbewerbspraktiken geworden sind oder Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz wenden, der Sie umfassend beraten und Ihnen helfen kann, Ihre Rechte durchzusetzen.


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